Aufgrund von Krankheit darf das Weihnachtsgeld gekürzt werden – aber nur begrenzt. Was bei einer Kündigung, Mutterschutz und Elternzeit zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das dürfte den wenigsten gefallen: Arbeitgeber:innen dürfen das Weihnachtsgeld aufgrund von Krankheitstagen der Mitarbeiter:innen kürzen. Die sogenannten Sondervergütungen können grundsätzlich um bis zu 25 Prozent des Arbeitsgehalts, das im Durchschnitt des Jahres auf einen Tag fällt, verringert werden.
Das ist allerdings nur erlaubt, wenn diese Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Vertrag geregelt sind.
Rückzahlung bei Kündigung
In der Regel darf das Weihnachtsgeld auch bei einer Kündigung behalten werden. Eine Rückzahlung kommt hierbei nur in Frage, wenn vorher eine wirksame Klausel vereinbart und schriftlich niedergeschrieben wurde.
Diese Klauseln sind aber nur gültig, wenn mit dem Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue und nicht die geleistete Arbeit belohnt wird. Dann aber auch nur, wenn die Arbeitnehmer:innen nicht zu lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden. Hierbei gelten Bindungsfristen bis maximal zum 30. Juni des Folgejahres.
Weihnachtsgeld während Mutterschutz und Elternzeit
Insoweit der Anspruch auf Weihnachtsgeld im Vertrag festgehalten ist, muss es während des Mutterschutzes und des Beschäftigungsverbots auch voll ausgezahlt werden. Bei der Elternzeit jedoch ist das anders. Hier wird ebenfalls nach Betriebstreue und Arbeitsentgelt unterschieden. Soll die erstere belohnt werden, erhält der Angestellte die Zahlung in vollem Umfang. Wird die geleistete Arbeit jedoch honoriert, können Arbeitgeber:innen die Zahlungen kürzen. Das muss allerdings auch vertraglich und rechtswirksam festgeschrieben sein.