Krank wird jeder einmal. Besonders in der nasskalten Jahreszeit, also im Frühjahr und den Herbstmonaten, häufen sich die Krankmeldungen der Versicherten. Schnupfen, Husten, Heiserkeit oder eine Virusgrippe sind aber nur ein Teil der Probleme, mit denen sich Patienten in deutschen Wartezimmern einfinden. Erkrankungen des Muskel-Skellett-Systems, Stoffwechselkrankheiten oder Herz-Kreislaufbeschwerden – es gibt viele Diagnosen, die Ihnen den Alltag erheblich erschweren können.
Und die nicht nur Schmerzen verursachen, zu Abgeschlagenheit und Fieber führen – sondern Sie arbeitsunfähig werden lassen. Betrachtet man beispielsweise die Gesundheitstrends der IKK classic, die wie viele andere Krankenkassen den Krankenstand ihrer Versicherten regelmäßig auswertet, hat 2012 jeder Versicherte 18 Fehltage verbucht. Aber nicht nur hier sind die Zahlen im Vergleich zu 2011 gestiegen. Auch die Langzeiterkrankungen haben auf einen Anteil von knapp 47 Prozent zugelegt.
Arbeitsunfähigkeit – und weg ist das Einkommen?
Melden Sie sich krank und bescheinigt Ihnen der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit, kann die Ihrem Arbeitgeber geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden. Eigentlich müsste dieser Ihnen bei einer Krankschreibung auch keinen Lohn mehr zahlen. Ist das Einkommen mit der Feststellung Ihrer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit also weg? Diese Befürchtung ist in Deutschland unbegründet.
Einerseits sind Arbeitgeber auf Grundlage des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Und auf der anderen Seite gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld. Auf dieses haben Sie nach den Regelungen des 5. Sozialgesetzbuches einen Anspruch, wenn es zu einer stationären Behandlung kommt oder Ihre Arbeitsunfähigkeit feststeht.
Grundsätzlich haben Sie nach § 46 SGB V diesen Anspruch bereits mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 49 SGB V auch ausdrücklich festgelegt, dass für den Bezug eines Arbeitseinkommens Ihr Anspruch ruht. Welche Bedeutung ergibt sich daraus für die Praxis? Da Ihr Arbeitgeber bis auf Ausnahmen die Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen übernimmt, erhalten Sie trotz Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit kein Krankengeld. Erst wenn der Zeitraum für die Lohnfortzahlung überschritten wird, können Sie diese Leistung Ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Ist das Krankengeld aber immer ein umfassender Einkommensersatz?
Die Höhe des Krankengelds
Wie viele Krankenversicherte sind vielleicht auch Sie der Meinung, dass Krankengeld und Arbeitslohn identisch sind. Allerdings verbirgt sich hinter dieser Annahme ein Trugschluss. Grundsätzlich beträgt dessen Höhe nur 70 Prozent des Bruttoentgelts – maximal jedoch 90 Prozent Ihres Nettoeinkommens.
Nach § 47 Abs. 2 SGB V dient als Berechnungsgrundlage für Ihr Krankengeld das im letzten Abrechnungszeitraum (mindestens die letzten vier Wochen) erzielte regelmäßige Arbeitseinkommen, welches um einmalig gezahlte Entgelte verringert wird. Da für das Krankengeld sowohl Ihr Brutto- wie auch das Nettoeinkommen eine Rolle spielen, ergibt sich eine entsprechend komplexe Berechnung. Beispielsweise gestaltet sich die Berechnung des Regelentgelts folgendermaßen. Nach der Bereinigung des Einkommens erfolgt eine Teilung durch die geleisteten Arbeitsstunden und eine Multiplikation mit den arbeitsvertraglich vorgeschriebenen Wochenstunden. Dieses Ergebnis wird anschließend noch durch 7 geteilt, um das Regelentgelt zu errechnen. Ist eine entsprechende Berechnung nicht möglich, wird das zuletzt erzielte Entgelt einfach durch 30 geteilt.
Am Ende der Berechnung steht ein Betrag, der noch um die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung vermindert wird. Alles, was dann noch übrig bleibt, können Sie als Krankengeld in Anspruch nehmen. Allerdings erhalten Sie die Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit nicht unbegrenzt. Die maximale Bezugsdauer liegt bei 78 Wochen für ein und dieselbe Krankheit innerhalb von drei Jahren. Da die Ruhendphase berücksichtigt wird, kommt das Krankengeld in der Regel aber nur für 72 Wochen zur Auszahlung. Hier noch einmal die wichtigsten Fakten im Überblick:
- Der Arbeitgeber ist zu einer Lohnfortzahlung von 6 Wochen verpflichtet
- Nach der Lohnfortzahlung setzt das Krankengeld ein
- Das Krankengeld beträgt zwischen 70 und 90% des letzten Nettoeinkommens
- Die maximale Bezugsdauer liegt bei 78 Wochen für die gleiche Krankheit innerhalb von 3 Jahren (nur 72 Wochen unter Berücksichtigung der Ruhendphase)
Krankengeld bei Selbständigen
Selbständige genießen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung einen Sonderstatus, sie gelten in der Regel als versicherungsfrei. Daher sind Sie in dieser Situation entweder freiwilliges Mitglied der GKV oder privat versichert. In beiden Fällen müssen Sie das Krankengeld separat absichern, da in der gesetzlichen Krankenversicherung dieser Leistungsbaustein in Ihrer freiwilligen Absicherung nicht automatisch enthalten ist. Und auch die private Krankenvollversicherung ist in der Regel nicht von Haus aus mit entsprechenden Leistungen versehen – das Krankengeld muss hier in einem gesonderten Tarif abgeschlossen werden.
Jeden Euro, um den sich Ihr Krankengeld erhöht, spüren Sie in diesem Zusammenhang auf der Beitragsseite. Ist ein finanzielles Polster vorhanden, kann es sich deshalb rechnen, den Erstauszahlungstermin etwas nach hinten zu verlegen – und das Krankengeld als Rettungsanker zu sehen.
Tipp: Über dessen Höhe entscheidet nicht Kamerad Zufall, sondern Ihr Bedarf, den Sie mit dem Krankengeld decken müssen.