Es kann jedem einmal im Leben passieren, dass einem eine Erkrankung oder eine Verletzung durch einen Unfall länger aus der Bahn wirft. Mitunter ist es dann auch mehrere Monate nicht mehr möglich, seiner Arbeit nachzugehen. Viele Arbeitnehmer haben in solchen Fällen große Sorge, dass sie kein Geld mehr bekommen. So sehen die Regelungen dazu im Detail aus.
Die erste sechs Wochen bezahlt der Arbeitgeber
In den ersten sechs Wochen des Krankenstandes ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, das Gehalt weiterhin zu bezahlen. Im Fachjargon handelt es sich dabei um die sogenannte Entgeltfortzahlung.
Unternehmer sind mit dieser Regelung oft überfordert und lagern die Personalverrechnung deshalb gleich gänzlich an externe Unternehmen wie beispielsweise die Lohnhelden aus. Auf der Gehaltsabrechnung mit den Lohnhelden ist der Betrag in der Zeile „Entgeltfortzahlung“ schnell ersichtlich.
Anspruch auf diese Zahlung haben grundsätzlich alle Arbeiter, Angestellten geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Heimarbeiter, wenn sie bereits für mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung in einem Beschäftigungsverhältnis waren. Die Höhe des Geldes entspricht der des üblichen Gehalts (allerdings ohne Berücksichtigung von Überstunden).
Was passiert nach den ersten sechs Wochen?
Dauert der Krankenstand länger als sechs Wochen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Kranken- oder Verletztengeld bei der Krankenkasse zu stellen. Das Geld kommt also ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Arbeitgeber, sondern direkt von der Krankenkasse.
Im Gegensatz zur Entgeltfortzahlung handelt es sich dabei auch nicht um das übliche Gehalt, sondern beträgt maximal 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens. Der Zeitraum ist auf 78 Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausbruches der Krankheit beschränkt. Wer genau wissen möchte, bis zu welchem Zeitpunkt er seine Zahlungen bekommt, sollte den entsprechenden Termin bei seiner Krankenkasse erfragen.
Wie geht es nach den 78 Wochen weiter?
Spätestens drei Monate, bevor das Krankengeld ausläuft, sollten sich betroffene Personen bei der Rentenversicherung oder bei ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung melden, um die zukünftige finanzielle Situation abzuklären. Eventuell besteht nämlich ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Ansonsten übernimmt die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung die Zahlungen in Form von Arbeitslosengeld, wenn rechtzeitig ein entsprechender Antrag dafür gestellt wurde. Das gilt auch für den Zeitraum, in dem jemand auf die Antwort auf seinen Antrag zur Erwerbsminderungsrente wartet.